Alles Wissenswerte über den Immobilienkaufvertrag

Beim Abschluss eines Immobilienkaufvertrages gilt es viele verschiedene Dinge zu beachten, damit er am Ende rechtswirksam ist und keine Fragen offen bleiben, die vielleicht zu Streitigkeiten und Problemen führen können.

Ein Immobilienkaufvertrag bedarf nach den meisten gesetzlichen Regelungen der notariellen Form, das heißt, er muss zwingend vor einem Notar geschlossen werden. Ansonsten besitzt er keine Gültigkeit.

In einem solchen Vertrag sollte auf jeden Fall genau festgehalten werden, wer der Käufer und der Verkäufer ist. Dabei sollte dann genau der jeweilige Name und die Anschrift angegeben werden.

Als weiteres sollte die Immobilie, die verkauft werden soll genau bezeichnet werden. Das heißt es sollte festgehalten werden, wo sich diese befindet, wie groß sie ist, welche Bezeichnung (Flurstücksnummer und so weiter) sie hat, wie sie beschaffen ist (bebaut oder unbebaut). Ist die Immobilie bebaut, sollte auch genau beschrieben werden, um welche Art von Gebäude es sich handelt.

Dann sollte in einem Immobilienkaufvertrag natürlich auch geregelt werden, wie hoch der Kaufpreis ist, wie und wann er gezahlt werden soll. Sofern für die Zahlung Fristen vereinbart werden, sollte auch genau geregelt werden, was passieren soll, sofern die Frist nicht eingehalten wird.

Es sollte auch eine Vereinbarung darüber getroffen werden, ab wann der Käufer die Immobilie nutzen kann und ab wann er in rechtlicher Hinsicht für sie verantwortlich sein soll. Dabei ist auch daran zu denken, ab wann zum Beispiel der Käufer für die Grundsteuer und ähnliche Beiträge aufkommen soll.

Je nach den gesetzlichen Regelungen gibt es auch verschieden Möglichkeiten, wie sich der Käufer davor schützen kann, dass der Verkäufer in der Zwischenzeit, bis das Eigentum an der Immobilie auch im Grundbuch auf den Käufer eingetragen ist, die Immobilie an einen anderen verkauft. Es sollte also geregelt werden, ob solch eine Sicherheit notwendig ist oder nicht.

Je nachdem, ob sich auf der Immobilie ein Haus befindet, das vermietet ist oder ob die Immobilie verpachtet ist, sollte zum einen diese Tatsache im Immobilienkaufvertrag aufgenommen werden. Außerdem sollte in so einem Fall geregelt werden, ob und wenn ja zu welchem Zeitpunkt der Käufer in diese Verträge eintritt.

Für Immobilien wird zumeist ein behördliches Grundbuch geführt, in dem alle Grundstücke geführt werden. Das Eigentum an einer Immobilie geht dabei erst dann auf den Käufer über, wenn er dort als neuer Eigentümer eingetragen ist. Der neue Eigentümer übernimmt mit dem Kauf auch automatisch alle Rechte und Belastungen, die im Grundbuch eingetragen sind. Dabei kann es sich zum Beispiel um Wohnrechte, Grundschulden oder Hypotheken handeln. Es sollte im Immobilienkaufvertrag genau aufgeführt werden, welche dieser Rechte oder Belastungen bestehen und ob diese vom Käufer übernommen werden oder ob sie im Rahmen des Kaufvertrages gelöscht werden. Als Immobilienbesitzer haben Sie im Verband der Wohneigentümer e.V ein zuverlässiger Ansprechpartner. 


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